Der Vorstand möchte Sie über folgenden Sachverhalt informieren

Sehr geehrte Mitglieder,

der Vorstand möchte Sie über folgenden Sachverhalt informieren:

Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Stuttgart (Registergericht) hat mit Schreiben vom 24.04.2023 die Rechtsauffassung mitgeteilt, dass die Wahl des Präsidenten auf der Jahreshauptversammlung am 16.04.2023 in Baunatal unwirksam gewesen sei.

Der Auffassung des Registergerichts folgend hat Wolfgang Mayer die Amtsgeschäfte übernommen. Damit ist der Verein wieder geschäftsfähig.

Christa Scherer
Schriftführerin
Vorstandsmitglied DCLH

Aktuelle Information des neuen Präsidenten des DCLH

Mir wurde heute von Herrn Keunecke, ehemaliger Schriftführer des DCLH – in welcher Eigenschaft er handelt, weiß ich nicht – ein teilgeschwärztes undatiertes Schreiben der Rechtspflegerin des Amtsgerichtes Stuttgart per E-Mail übermittelt.

In diesem Schreiben antwortet die Rechtspflegerin auf ihr vorliegende Eingaben mehrerer Personen vom 19.04.23 – die Namen sind in dem mir übermittelten Scan geschwärzt – und legt zum Eingabeinhalt „ihre Rechtsauffassung“ dar.

Ihre Rechtsauffassung ist, dass die Wahl des Präsidenten auf der MV vom 16.04.23 unwirksam war.

Sie begründet diese Rechtsauffassung im Schreiben.

Bislang läge ihr keine Registeranmeldung des neuen Präsidenten vor und sei nach ihrer Rechtsauffassung auch nicht zu vollziehen.

Die Registeranmeldung kann meinerseits derzeit nicht vorgenommen werden, da der beurkundende Notar hierzu die Teilnehmerliste der Versammlung benötigt. Diese wiederum hat der Ex-Vorstand auf der Versammlung widerrechtlich an sich genommen und Herr Keunecke, der sie nach dem Wortlaut einer anderen E-Mail in Besitz hat, hat sie bislang nicht übergeben.

Weiter teilt die Rechtspflegerin in diesem Schreiben mit, dass die Empfänger des Schreibens sich idealerweise mit mir in Verbindung setzen mögen, um eine Außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Rechtspflegerin Frau Schneider schreibt weiter, dass „nach Auffassung des Gerichts der noch im Register eingetragene Vorstand zur Einberufung einer solchen Versammlung ermächtigt ist“. Zur Information meinerseits, das sind dann Frau S. Schulz, Frau S. Buchholz und Herr M. Mayer.

Im Schreiben der Rechtspflegerin wird weiter mitgeteilt, wie zu verfahren ist „wenn der Antrag der Beteiligten“ (auch dieser Name ist geschwärzt) „auf Einsetzen eines Notvorstandes aufrecht erhalten bleibt“.

Ich gehe davon aus, dass die Beteiligten wissen was sie tun und welche Folgen das in den kommenden Monaten hat.

Von mir nur ein ganz kurzer Kommentar hierzu:

Der Ex-Präsident W. Mayer hat sich in einer exakt gleichen Konstellation gegenüber einem Mitglied am 18.01.21 geäußert. Es ist anzunehmen, dass er diesen Teil des Schreibens aus einer von ihm zuvor angeforderten Expertise des Rechtsanwalts des DCLH zitiert.

Das Schreiben beweist, dass der Vorstand umfangreiche Kenntnis darüber hat, dass die Rechtsauffassung der Rechtspflegerin unzutreffend sind und auch die von den Eingabeverfassern genannten Argumente widerlegt sind. Denn der Präsident W. Mayer hat sehr umfangreich und mit einschlägigen Entscheidungen begründet. Eines weiteren Kommentars bedarf es dazu nicht.

Ich werde entsprechend reagieren müssen und dies auch tun.

Der Empfänger dieses Schreibens vom 18.01.21 von Präsident W. Mayer hat mich befugt, aus diesem genannten Schreiben zu zitieren, ich mache dies mit Bildzutaten, direkt aus dem Schreiben:

0102

8. Information des neuen Präsidenten des DCLH – 26.04.23

Zum Stand von Rechtstreitigkeiten zwischen dem DCLH und Mitgliedern:

Offensichtlich äußerst wichtig, weil auf jeder Vorstands- und Erweiterten Vorstandssitzung im Protokoll aufgenommen, ist der Stand zweier Gerichtsverfahren, hierzu folgende Information:

Im Rechtsstreit M. Ihle ./. DCLH e. V. vor dem LG Stuttgart ist ein Urteil am 15.05.23 zu erwarten. Schriftsätze des DCLH sind derzeit nicht notwendig, so dass das Urteil auf Grundlage der bisherigen Einlassungen des DCLH und ausdrücklich somit ohne mein Einwirken als Präsident in irgendeiner Form ergeht.

Im Rechtsstreit P. Specht ./. DCLH e. V., ebenfalls vor dem LG Stuttgart, ist die Konstellation eingetreten, dass es jetzt „Specht ./. DCLH e. V., vertr. durch Specht“ heißt. Ich habe meinen mich in diesem Verfahren vertretenden Anwalt zunächst angewiesen, keinerlei Schriftsätze mehr an das Gericht zu senden und werde den Anwalt des DCLH beauftragen, gegenüber dem Gericht das Ruhen des Verfahrens zu erklären. Ich gehe davon aus, dass dieses Verfahren demnächst ohne weiteres Mitwirken des DCLH beendet werden kann.

Beschlossen auf einer der letzten Vorstandssitzungen des ehemaligen Vorstandes und mitgeteilt auf der Erweiterten Vorstandssitzung im März 23 war vom ehemaligen Vorstand eine „Zuchtsperre“ von 18 Monaten gegen zwei Mitglieder des DCLH, die gemeinsam Inhaber eines eingetragenen Zwingers sind.

Die ausgesprochene Strafe ist derzeit nicht rechtskräftig, da durch einen Einspruch beim Ehrenrat eine Hemmung eingetreten ist. Das Ehrenratsverfahren ist nach meiner Kenntnis noch nicht eröffnet.

Gem. Ehrenratsordnung kann der Vorstand jederzeit das Verfahren wieder an sich ziehen und mit einem Vergleich zwischen dem DCLH und dem Betroffenen beenden.

Die Einsprechenden haben einem Verfahren zur Erzielung des Vergleiches zugestimmt.

Gegenüber dem Ehrenratsvorsitzenden des DCLH habe ich gestern erklärt, dass das Verfahren vor dem Ehrenrat zunächst ruhen soll bzw. noch nicht eröffnet wird.

Nach nun erst festzustellendem Vorliegen aller notwendigen Voraussetzungen für ein rechtsstaatliches Verfahren überhaupt, wozu eben auch die Anhörung der Betroffenen gehört, denen gegenüber selbstverständlich auch zu erklären gewesen wäre, dass ein Verfahren läuft, bitte ich den Zuchtausschuss heute erneut um eine Stellungnahme und Neubewertung unter Hinzuziehung der Einlassungen der Betroffenen. Sollte es danach auf Grundlage der Empfehlung des Zuchtausschusses einen verfahrensbeendenden Vergleich geben, wird hierüber offiziell informiert.

Keine Kenntnis habe ich zu weiteren Verfahren, von deren offensichtlicher Existenz ich erst aus dem Protokoll der Vorstandssitzung vom 15.04.23 erfahren habe. Von einer offensichtlichen Existenz solcher Verfahren ist auszugehen, weil die auszusprechende Strafe bereits feststeht.

Unter Top 7 des Protokolls „Ausschluss von Mitgliedern“ ist im Protokoll formuliert „Thema verschoben auf die nächste Vorstandssitzung.“

Ebenfalls keine Kenntnis habe ich zu einem offensichtlich existierenden Disziplinarverfahren:

Top 09 desselben Protokolls lautet: „Hauptzuchtwartin Maggy Hoster à mögliche Entlassung aus dem Amt“ und enthält dann ebenfalls nur eine Zeile als Erläuterung zum TOP, die lautet hier: „Vorstand wartet ab, was auf JHV passieren wird. Danach wird dann entschieden.“

Da ich auch hier keinerlei weitere Informationen habe, kann ich dazu also auch keine Stellung nehmen, ich informiere also nur über diese begonnenen Verfahren oder Absichten des ehemaligen Vorstands. Um Nachfragen vorzubeugen: Ich kann nichts darüber sagen welche Mitglieder man vorhatte, auszuschließen.

Die am 16.04.23 gewählte Hauptzuchtwartin M. Hoster hatte ich vorab informiert. Ein gegen sie gerichtetes Disziplinarverfahren ist ihr nicht bekannt, gleichwohl hat sie mich über eine streitige Angelegenheit zwischen ihr und der ehemal. Zuchtleiterin und dem involvierten eheml. Vorstand in einer Amtssache informiert. Auch in dieser Sache ich zunächst erst einmal den Zuchtausschuss und eine LG um Stellungnahme gebeten und werde zum gegebenen Zeitpunkt hier abschließend darüber informieren.

7. Information des neuen Präsidenten des DCLH – 26.04.23

Rücktrittsankündigung

Nach Aussagen des ehemaligen Präsidenten des DCLH W. Mayer, der mir schon am Tag der Mitgliederversammlung den sofortigen Rücktritt nahegelegt hatte, sind die Aktivitäten von DCLH-Mitgliedern zur Klage auf Nichtanerkennung der Wahl, Feststellung der Handlungsunfähigkeit des Rumpfvorstandes… oder wie auch immer die genauen Klagezielrichtungen sind, darauf gerichtet, mich wieder aus dem Amt zu bekommen, um auch den Posten des Präsidenten dann auf einer Außerordentlichen Mitgliederversammlung neu wählen zu können.

Diese Zielstellung könnte man, wenn alle Klagen scheitern sollten, natürlich auch mit einem Antrag auf Abwahl an die Außerordentliche Mitgliederversammlung erreichen, und sollte ein solcher Antrag dann erfolgreich sein, könnte man einen neuen Präsidenten gemäß den rechtlichen und satzungsgemäßen Bestimmungen (Wahlen für Ehrenämter müssen mit der Einladung in der Tagesordnung bekanntgegeben werden und die Veröffentlichung der Tagesordnung hat mindestens   6 Wochen vor der Mitgliederversammlung stattzufinden) erst auf einer weiteren, danach folgenden Außerordentlichen MV wählen, die dann wohl erst frühestens im Januar 2024 stattfinden könnte – eine unendliche Hängepartie für den DCLH und ein nicht hinzunehmendes Szenario.

Vielleicht kann die generelle Blockadehaltung zum Schaden des Vereins von einigen wenigstens vorübergehend nach folgender Erklärung aufgegeben werden, ehe wir in naher Zukunft keinen DCLH mehr haben.

Erklärung:

Ich werde meinen Posten auf der kommenden Außerordentlichen Mitgliederversammlung zur Verfügung stellen, so dass die Wahl eines neuen Präsidenten zusätzlich zur Nachwahl der 3 fehlenden Vorstandsmitglieder bereits mit in die Einladung aufgenommen werden kann.

Damit sind mindestens einige der Ziele der jetzigen Aktivitäten von Mitgliedern erreicht, denn in jedem Fall wird dann auch der Präsident des DCLH neu gewählt werden.

Ich kündige aber auch an, mich dann auf dieser AoMV erneut als Kandidat für das Amt des Präsidenten zu bewerben.

6. Information des neuen Präsidenten des DCLH – 26.04.23

Zahlungsfähigkeit des DCLH

Die Verweigerung der Übergabe der Unterlagen der ehemaligen Geschäftsführung des DCLH und die Verweigerung der Mitwirkung der Kontozugangsberechtigten ehemal. Schatzmeisterin des DCLH bedeutet die vorübergehende Zahlungsunfähigkeit des Vereins.

Entsprechend sind von mir zunächst erst einmal bei den mir bekannten Auftragnehmern des DCLH Vereinbarungen zum Zahlungsaufschub getroffen worden, gegenüber dem Finanzamt und dem Sozialversicherungsträger können derartige Vereinbarungen voraussichtlich ohnehin nicht erfolgen, ich kann aber auch nicht offensiv auf diese zugehen, da mir jegliche Angaben des DCLH hierzu fehlen.

Mit dem VDH erfolgt ein Gespräch erst noch Ende der Woche.

Da auch gegenüber den Landesgruppen gegenwärtig und auf bislang unabsehbare Zeit keinerlei Zahlungsverpflichtungen nachgekommen kann, bedarf es auch mit denen Vereinbarungen, damit unser Clubleben nicht komplett zum Erliegen kommt.

Die LG Thüringen hat auf meine Anregung hin am vergangenen Sonntag den Mitgliederbeschluss gefasst, die Kosten der Sonderschau in Erfurt, soweit sie der DCLH zu tragen hat, zu übernehmen, bis der DCLH wieder eine Möglichkeit der Zahlung hat – wenn man so will, gewährt die LG dem DCLH Zahlungsaufschub bis zur Klärung.

Gleiches ist per Vorstandsbeschluss, wie die LG – Vorsitzende mir mitgeteilt hat, nach meiner Anregung für die Schau in Mühldorf/Bayern geschehen.

Der LG- Vorsitzende der LG Nord hat mir gleiches gestern für die anstehende Schau und auch die am Wochenende bereits stattgefundene Schau zugesagt.

In gleicher Weise sind also mit allen LG, die in naher Zukunft Spezialzuchtschauen, Körungen und Nachzuchtbeurteilungen veranstalten oder Sonderschauen übernehmen, Vereinbarungen zu den bestehenden Zahlungsverpflichtungen des DCLH zu treffen.

Ob und wenn ja, an wen und in welcher Höhe derzeit bereits offene Zahlungsverpflichtungen des DCLH bestehen, kann ich a. G. der oben genannten Weigerung der Mitwirkung der ehem. Schatzmeisterin nicht sagen.

Im Moment ist auch niemand auskunftsfähig über eingehende Zahlungen. D. h., z. B. könnte Ihnen das Zuchtbuchamt derzeit keine Ahnentafeln zuschicken, weil es keine Möglichkeiten gibt, den Zahlungseingang zu kontrollieren.

Ob wir hier kurzfristig zu anderen Möglichkeiten der Überprüfung kommen, muss sicher demnächst entschieden werden, damit es irgendwie weitergeht.

Ich bitte insbesondere alle LG-Verantwortlichen um Mitwirkung.

5. Information des neuen Präsidenten des DCLH – 25.04.23

Zunächst zum Stand der Übergabe der Geschäfte:

Die mir mitgeteilte Weigerung der ehemaligen Schatzmeisterin und gleichzeitig im „Minijob“ als Mitgliederverwaltung Beschäftigte sowie die Weigerung des ehemaligen Präsidenten des DCLH zur Übergabe der und Herausgabe der kompletten Unterlagen des DCLH hat bislang keine Änderung erfahren. Frau S. Schulz hat mitgeteilt, dass die Arbeitsniederlegung ihres Beschäftigtenverhältnisses und der Schatzmeisteraufgaben aus gesundheitlichen Gründen erfolge. Der Aufforderung, mir die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zuzusenden ist sie in der gesetzlich festgelegten Frist nicht nachgekommen.

Der ehem. Präsident W. Mayer hat mir bislang als einzige Unterlagen aus der Geschäftsstelle des DCLH das Vorstandsprotokoll der Sitzung vom Vorabend der MV, 15.04.23, sowie das von ihm und dem ehemaligen Schriftführer unterzeichnete Protokoll der MV vom 16.04.23 übergeben. Letzteres wird in einer E-Mail des ehemaligen Schriftführers am Montag danach als irrtümlich zugeleitet bezeichnet und stelle nur einen Entwurf dar. Darüber hinaus würde eine weitere Übergabe durch ihn erst nach Nachweis der tatsächlichen Eintragung als Vertretungsberechtigter im Register des Amtsgerichtes erfolgen.

Nach Auskunft des Registers sind dort derzeit eingetragen: Frau S. Buchholz, Frau S. Schulz sowie Herr W. Mayer.

 

Zur Erläuterung:

Die nicht mehr im Amt befindliche ehemalige Schatzmeisterin hat eine gesetzliche Mitwirkungspflicht bei sämtlichen Bankvorgängen, notwendigen Meldungen oder Überweisungen an Finanzamt, Sozialversicherungsträger etc. bis die Kontozugangsberechtigung bei den Banken für die neue Geschäftsführung eingetragen ist, wozu die Banken regelmäßig die Eintragung der neuen Geschäftsführung ins Vereinsregister verlangen.

Der ehem. Präsident W. Mayer hat mir in einem Telefonat bereits am Tag nach der Wahl mitgeteilt, dass die gesamten Unterlagen der Geschäftsstelle und des Präsidenten für die vergangene Wahlperiode nur aus etwa einem gefüllten DIN A 4 – Ordner bestünden und darüber hinaus aber noch 2 Paletten mit gefüllten Kartons aus der Übergabe des Alt-Präsidenten Zerle lagern würden. Auch der Alt-Präsident Güllix habe ihm nicht mehr als etwa einen Ordner übergeben.

Auf konkrete Nachfragen hat der Geschäftsstellenleiter des DCLH und Ex-Präsident des DCLH weiterhin erklärt, dass er den Arbeitsvertrag zwischen dem DCLH und Frau Schulz nicht kenne und nie gesehen habe. Er gehe davon aus, dass auch andere Verträge mit Zahlungsverpflichtungen bei der ehem. Schatzmeisterin „liegen könnten“, er verfüge lediglich über Unterlagen des Vertrages zum neuen Zuchtprogramm.

4. Information des neuen Präsidenten des DCLH – 25.04.23

Information über einen wegen Ablauf der Gültigkeitsfrist nicht mehr in Kraft befindlichen Beschluss:

Ab sofort sind alle zum Zeitpunkt 01.09.22 gekörten Hunde, die a. G. des Vorstandsbeschlusses zur gonioskopischen Untersuchung (s. nachfolgende Erläuterung) die Zuchttauglichkeit verloren haben, wieder in die Liste der Zuchthunde aufgenommen – die Körung lebt also wieder auf, sofern sie durch Zeitbefristung nicht inzwischen abgelaufen ist.

Hunde bei denen anlässlich der Augenuntersuchung ein ohnehin zuchtausschließender anderer Fehler festgestellt wurde (Ektropium oder Entropium - gem. Standard oder genetisch bedingter Katarakt - gem. Durchführungsbestimmung zur ZO VDH) sind davon ausgenommen.

Vorstand und Zuchtausschuss orientieren auf eine Augenuntersuchung für Zuchthunde. Vorstand und Zuchtausschuss orientieren weiterhin darauf, dass Hunde mit ICAA mittelgradig oder hochgradig nur mit ICAA – freien Hunden verpaart werden.

Der DCLH wird einen Zuschuss zur Augenuntersuchung durch einen DOK-Arzt in Höhe von 80,- € für jeden DCLH – Hund mit Ahnentafel an DCLH-Mitglieder zahlen, wenn eine Kopie des vom DOK – Tierarzt ausgefüllten ECVO – Untersuchungsbogens zusammen mit einer Blutprobe des Hundes an die Uni Bern gesandt wurde. Haben Sie für eine Augenuntersuchung ab 01.01.22 bereits einen Zuschuss von 60,- € nach nun nicht mehr gültigem Beschluss gem. § 30 Satzung DCLH erhalten, bezuschusst der DCLH weitere 20,- € für die Übersendung einer Blutprobe zusammen mit der Kopie des ECVO-Untersuchungsbogens, auch dies rückwirkend, wenn die Übersendung nach dem 01.01.22 erfolgte. Damit sollen auch die bereits vorliegenden Augenuntersuchungsergebnisse gem. bislang geltendem Beschluss einer Forschung zugänglich gemacht werden und nicht nur rein statistischen Auswertungen.

 

Erläuterung:

Der vorjährige Beschluss nach § 30 Satzung des DCLH, mit der Folge der Verpflichtung zur Augenuntersuchung für alle Zuchthunde ab 01.09.22 und dem Zuchtausschluss bei Nichtvorlegen eines Untersuchungsergebnisses oder einem festgestellten ICAA - hochgradig, ist vom ehemaligen Vorstand nicht zur nachträglichen Bestätigung durch die Mitgliederversammlung als Beschlussantrag eingebracht worden, wie dies nach § 30 Satzung DCLH notwendig gewesen wäre. Damit ist die im Beschluss getroffene Regelung nicht mehr existent, sie hätte nur durch Votum der Mitgliederversammlung nachträglich bestätigt werden können und würde nur dann fortgelten.

Der abgebrochenen Mitgliederversammlung vom 16.04.23 lagen jedoch mehrere Anträge – z. T. mit und zum Teil auch ohne Konsequenzen eines ergebnisabhängigen Zuchtausschlusses – zur künftigen verpflichtenden Augenuntersuchung vor. Es ist zu erwarten, dass die kommende Außerordentliche Mitgliederversammlung eine Regelung zur verpflichtenden Augenuntersuchung für Zuchthunde beschließt. Der Vorstand orientiert daher nach dem einstimmigen Votum des Zuchtausschusses darauf, dass Zuchthunde eine DOK-Augenuntersuchung absolvieren.

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