Für die terminierten Körungen gilt ab sofort wieder die beschlossene Körordnung.
D. h. die ausrichtende Landesgruppe ist gem. § 2 Abs. 3 auch Meldestelle.
Für die terminierten Körungen gilt ab sofort wieder die beschlossene Körordnung.
D. h. die ausrichtende Landesgruppe ist gem. § 2 Abs. 3 auch Meldestelle.