Mir wurde heute von Herrn Keunecke, ehemaliger Schriftführer des DCLH – in welcher Eigenschaft er handelt, weiß ich nicht – ein teilgeschwärztes undatiertes Schreiben der Rechtspflegerin des Amtsgerichtes Stuttgart per E-Mail übermittelt.
In diesem Schreiben antwortet die Rechtspflegerin auf ihr vorliegende Eingaben mehrerer Personen vom 19.04.23 – die Namen sind in dem mir übermittelten Scan geschwärzt – und legt zum Eingabeinhalt „ihre Rechtsauffassung“ dar.
Ihre Rechtsauffassung ist, dass die Wahl des Präsidenten auf der MV vom 16.04.23 unwirksam war.
Sie begründet diese Rechtsauffassung im Schreiben.
Bislang läge ihr keine Registeranmeldung des neuen Präsidenten vor und sei nach ihrer Rechtsauffassung auch nicht zu vollziehen.
Die Registeranmeldung kann meinerseits derzeit nicht vorgenommen werden, da der beurkundende Notar hierzu die Teilnehmerliste der Versammlung benötigt. Diese wiederum hat der Ex-Vorstand auf der Versammlung widerrechtlich an sich genommen und Herr Keunecke, der sie nach dem Wortlaut einer anderen E-Mail in Besitz hat, hat sie bislang nicht übergeben.
Weiter teilt die Rechtspflegerin in diesem Schreiben mit, dass die Empfänger des Schreibens sich idealerweise mit mir in Verbindung setzen mögen, um eine Außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Rechtspflegerin Frau Schneider schreibt weiter, dass „nach Auffassung des Gerichts der noch im Register eingetragene Vorstand zur Einberufung einer solchen Versammlung ermächtigt ist“. Zur Information meinerseits, das sind dann Frau S. Schulz, Frau S. Buchholz und Herr M. Mayer.
Im Schreiben der Rechtspflegerin wird weiter mitgeteilt, wie zu verfahren ist „wenn der Antrag der Beteiligten“ (auch dieser Name ist geschwärzt) „auf Einsetzen eines Notvorstandes aufrecht erhalten bleibt“.
Ich gehe davon aus, dass die Beteiligten wissen was sie tun und welche Folgen das in den kommenden Monaten hat.
Von mir nur ein ganz kurzer Kommentar hierzu:
Der Ex-Präsident W. Mayer hat sich in einer exakt gleichen Konstellation gegenüber einem Mitglied am 18.01.21 geäußert. Es ist anzunehmen, dass er diesen Teil des Schreibens aus einer von ihm zuvor angeforderten Expertise des Rechtsanwalts des DCLH zitiert.
Das Schreiben beweist, dass der Vorstand umfangreiche Kenntnis darüber hat, dass die Rechtsauffassung der Rechtspflegerin unzutreffend sind und auch die von den Eingabeverfassern genannten Argumente widerlegt sind. Denn der Präsident W. Mayer hat sehr umfangreich und mit einschlägigen Entscheidungen begründet. Eines weiteren Kommentars bedarf es dazu nicht.
Ich werde entsprechend reagieren müssen und dies auch tun.
Der Empfänger dieses Schreibens vom 18.01.21 von Präsident W. Mayer hat mich befugt, aus diesem genannten Schreiben zu zitieren, ich mache dies mit Bildzutaten, direkt aus dem Schreiben: