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Leistungsrichterordnung

  1. Gültigkeitsbereich

    Die Leistungsrichterordnung (LRO) gilt für die Abnahme von Prüfungen und Wettkämpfen desclubinternen Ausbildungsprogrammes:
    der Leonbergergehorsamsprüfung 1–3,
    der Leonbergerfährtenhundprüfung 1-3,
    der Leonbergervorprüfung,
    der Begleithundeprüfung-Club und
    den Begleithundprüfungen LEO 1-3
    Die Einteilung der Leistungsrichter für Prüfungen obliegt dem Leistungsrichterobmann.
    Als Leistungsrichter (LR) dürfen nur Mitglieder berufen werden, die neben eigener Erfahrung i.d. Ausbildung sowohl im Hundesport als auch im kynologischen Bereich über sehr gute Fachkenntnisse verfügen.

     

  2. Begriffsbestimmung

    1. Leistungsrichteranwärter (LRA)
      werden nach Prüfung der Bewerbungsunterlagen durch den Präsident, den Ausbildungs- und den Zuchtleiter zugelassen und üben unter Aufsicht eines Lehrrichters ihre Tätigkeit aus.

    2. Leistungsrichter (LR)
      werden nach Absolvierung der Anwärterzeit und einer Abschlussprüfung in ihr Amt als LR berufen.

       

  3. Bewerbung und Zulassung

    Anträge auf Zulassung zum LRA hat der Bewerber an den Club zu richten.

    Voraussetzungen für eine Bewerbung sind:

    1. eine mindestens dreijährige Mitgliedschaft im DCLH.

    2. Bewerber müssen das 22. Lebensjahr vollendet haben.

    3. Bewerber müssen einen Hund in den Prüfungsstufen BH- Leo 1-3 und Leonbergerfährtenhundprüfung Stufe 3 sowie die Begleithundeprüfung-Club bzw. BH/VT absolviert haben.

    4. Bewerber müssen in der Ausbildung tätig gewesen sein.

      Dem Antrag sind weiterhin beizufügen:

      1. ein selbstverfasster, handgeschriebener Lebenslauf,

      2. eine Erklärung, daß für körperliche Schäden oder für eingetretene Vermögensschäden infolge der Ausbildung zum LR oder bei der späteren Ausübung des Leistungsrichteramtes keine Ansprüche an den DCLH und dessen Untergliederungen oder ausführenden Organen geltend gemacht werden.
        Die Ernennung oder Ablehnung zum LRA ist den Bewerbern ohne Angabe von Gründen mitzuteilen.
        Die Ernennung ist im Fachorgan zu veröffentlichen.

         

  4. Praktische Ausbildung und Prüfung

    1. Der LRA hat 6 Anwartschaftsprüfungen bei zwei verschiedenen Leistungsrichtern zu absolvieren, wobei alle Prüfungsstufen des Leonbergersportprogrammes durchlaufen werden müssen. Die Anwartschaften sind von den amtierenden LR zu bestätigen und bei der Prüfung vorzulegen.

    2. Am Ende der Ausbildungszeit ist der LRA praktisch, schriftlich und mündlich auf die Eignung zum LR zu prüfen vor einem Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Präsident, dem Ausbildungsleiter, dem Leistungsrichterobmann und dem prüfenden Leistungsrichter.

    3. Die schriftlichen Aufgaben müssen zu 75 % richtig gelöst sein; der Zeitraum hierfür beträgt 1,5 Stunden“. Die Berufung erfolgt unmittelbar nach der bestandenen Prüfung. Eine nicht bestandene Prüfung kann frühestens nach 3 weiteren Anwartschaften innerhalb eines halben Jahres wiederholt werden.

       

  5. Aufgabengebiet der LR, Pflichten und Rechte

    LR haben die Beurteilung der Leistungen der Hunde nach den Grundsätzen und Richtlinien der jeweiligen Prüfungsordnung vorzunehmen. Hierbei ist den LR die Aufgabe gestellt, die Leistungen der Hunde mit den Wertnoten und fest zu halten.
    LR dürfen nur auf intern termingeschützten Prüfungen tätig werden.
    Die Tätigkeit als LR ist ohne persönliche oder wirtschaftliche Vor- und Nachteile auszuüben.
    Die Beurteilung der Leistung des Hundes ist unabhängig von der Person des Hundeführers oder des Eigentümers nach persönlichen Wahrnehmungen zu fällen.
    Ein Ausbildungskennzeichen darf nur an solche Hunde vergeben werden, deren Leistungsstand dies rechtfertigt.
    Der Richterspruch ist am Tag der Prüfung unanfechtbar.
    Einsprüche sind nur dann möglich, wenn dem LR Verstöße gegen die Bestimmungen der PO nachweislich unterlaufen sind.
    Seine Beurteilungsunterlagen (Richterbuch) hat der LR mindestens ein Jahr lang aufzubewahren.
    Auslagen (Richterspesen, Fahrtkosten, Übernachtungskosten usw.) können gegen Rechnungslegung entsprechend den jeweils gültigen Clubspesensätze geltend gemacht werden.
    Sie stehen dem LR auch dann zu, wenn infolge von Versäumnissen der Veranstalter oder aus Gründen der Nichtbeachtung der PO-Vorschriften oder anderer geltender Bestimmungen Prüfungen oder Wettkämpfe abgebrochen oder abgesagt werden müssen.

     

  6. Schlussbstimmungen

    LR verlieren durch Austritt oder Ausschluss aus dem DCLH alle Rechte und Befugnisse, die ihnen nach dieser LRO gegeben sind.
    In solchen Fällen sind der Richterausweis unverzüglich zurück zu geben. Hierzu verpflichtet sich der LR mit seiner Zulassung ausdrücklich.
    Leistungsrichtern ist es nicht gestattet, einen eigenen Hund oder den eines im eignen Haushalt Lebenden Angehörigen auf einer Prüfung zu bewerten.
    Ein LR soll, sofern er das 50. Lebensjahr noch nicht überschritten hat, selbst sportlich tätig sein.
    Dazu gehört, daß er außer der Teilnahme am Clubgeschehen selbst einen Hund führt und in der Ausbildungsarbeit aktiv mitwirkt.

     

Diese Verordnung wurde vom Vorstand des DCLH verabschiedet.

April 2013

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