Vorinformation zur Jahreshauptversammlung 2024 des DCLH e. V.
Die Jahreshauptversammlung 2024 des DCLH e. V. findet am Sonntag, 28.04.24 ab 10.00 Uhr im Hotel Stadt Baunatal in 34225 Baunatal, Wilhelmshöher Str. 5, Telefon: 0561 94880 statt.
Eine rechtzeitige Einladung mit Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt entsprechend Satzung mindestens 6 Wochen vorher.
Peter Specht - Präsident DCLH
Stellenausschreibung für die Geschäftsstelle des DCLH
Die Geschäftsstelle des DCLH sucht zur Unterstützung der vielfältigen Aufgaben des ehrenamtlich arbeitenden Vorstands sowie der anderen ehrenamtlich tätigen Mitarbeiter des Vereins zum 01.12.23 eine/n Mitarbeiter/in (m/w/d) auf Basis eines Minijobs (520,- €).
Anlage zur Fortsetzung Jahreshauptversammlung DCLH vom 16.04.2023 am 26.11.2023
Anlage: zu behandelnde Anträge im Wortlaut
Anlage – Wortlaut der vorliegenden Anträge
6.1. Anträge zur Satzung des DCLH e. V.
Antrag von P. Specht auf Beschlussfassung zur vorliegenden Neufassung der Satzung des DCLH
Die Mitgliederversammlung möge folgende neu gefasste Satzung des DCLH beschließen:
Satzung des Deutschen Clubs für Leonberger Hunde e.V.
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr, Verbandszugehörigkeit
1. Der Verein führt den Namen „Deutscher Club für Leonberger Hunde e. V.“, in Abkürzung „DCLH“.
2. Der Verein wurde am 10.06.1948 gegründet und ist unter Nr. 250140 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen. Sitz des Vereins ist Leonberg/Württemberg. Der Oberbürgermeister der Stadt Leonberg ist Schirmherr des Vereins.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein ist Mitglied im Verband für das Deutsche Hundewesen e. V. (VDH), der seinerseits Mitglied bei der Federation Cynologique Internationale (F.C.I.) ist. Der Verein und seine Mitglieder orientieren sich an den Grundsätzen der Satzung des VDH und seiner Ordnungen in der jeweils geltenden Fassung, ohne dass hieraus Rechtsansprüche seiner Mitglieder gegen den DCLH entstehen. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Beschlüsse des VDH-Vorstandes, der Mitgliederversammlungen und bezüglich der von der F.C.I. vorgeschriebenen Regelungen. Der Verein hat sich durch Beitritt zum VDH verpflichtet, seine Satzungen binnen 24 Monaten nach Inkrafttreten der jeweiligen Änderungen anzugleichen, wenn nicht andere Fristen vorgeschrieben sind. Dieser Verpflichtung wird der Verein – vorbehaltlich der Zustimmung seiner Mitgliederversammlung – nachkommen, soweit Satzungsinhalte des DCLH von den wesentlichen Grundgedanken und vom Verbandszweck des VDH abweichen.
5. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern in dieser Satzung das generische Maskulinum verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter A-Z und beinhalten keine Wertung.
§ 2 Ziele und Aufgaben
1. Der Verein versteht sich als Rassehunde-Zuchtverein im Sinne der Satzung des VDH. Zweck ist die Reinzucht der Rasse „Leonberger“ nach dem bei der F.C.I. hinterlegten gültigen Standard Nr. 145. Der Verein fördert alle Bestrebungen, die der Erfüllung dieses Zweckes dienen. Dabei ist Grundlage der Zucht die Erhaltung und Festigung dieser Rasse in seiner Gesundheit, seinem Wesen, seiner genetischen Diversität, seiner Konstitution und seinem Erscheinungsbild. Die Festsetzung des Rassestandards ist Aufgabe des DCLH.
2. Der Verein legt eine Zuchtordnung sowie die Richtlinien für die Ausbildung und Ernennung von Zucht- und Leistungsrichtern fest und ernennt Zuchtwarte für die Überwachung des Zuchtgeschehens und regelt deren Einsatz und Aufgaben in dieser Zuchtordnung.
3. Der Verein führt durch ein Zuchtbuchamt das Zuchtbuch für den Rassehund „Leonberger“. Der Vorstand bestellt den Zuchtbuchführer.
4. Der Verein gibt eine Mitgliederzeitschrift heraus und betreibt daneben eine dem DCLH eindeutig zugeordnete Webs-Seite. Art und Umfang der Mitgliederzeitschrift einschließlich ihrer Bezeichnung sowie deren Zeitpunkte ihres Erscheinens beschließt der Vorstand entsprechend den wirtschaftlichen Verhältnissen des Vereins unter Wahrung der Mitgliederinteressen nach pflichtgemäßem Ermessen.
Sowohl die Web-Seite, als auch die Mitgliederzeitschrift gelten als offizielle Vereinsorgane. Eine Mitteilung ist ordnungsgemäß bekanntgegeben worden, wenn sie – nach den Festlegungen des Vorstandes – in einem Vereinsorgan veröffentlich wird.
Der Vorstand beschließt eine „Ordnung zur Veröffentlichung offizieller Mitteilungen“ und legt darin die Art und den Ort der Veröffentlichung fest.
5. Der Verein betreibt eine Geschäftsstelle, deren Ort durch den Vorstand festgelegt und bekanntgegeben wird.
6. Der Verein veranstaltet Spezialrassehundeausstellungen und nimmt durch Anschluss von Sonderschauen die vom VDH ausgeschriebenen nationalen und internationalen Ausstellungen wahr.
7. Der Verein veranstaltet Prüfungen von Hunden nach der DCLH - Prüfungsordnung und den VDH-Richtlinien, führt ein Leistungsbuch und fördert die Ausbildung von Hunden.
8. Die Förderung der Internationalen Union des Clubs für Leonberger Hunde im Sinne ihrer Gründungsversammlung im Jahr 1975 in Leonberg gehört zu den Aufgaben des DCLH.
§ 3 Grundsätze der Tätigkeit (Gemeinnützigkeit)
1. Der DCLH ist eine freie, unabhängige, politisch und konfessionell nicht gebundene, gemeinnützige Vereinigung.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften über „Steuerbegünstigte Zwecke“ der §§ 51 ff AO. Eine auf Gewinn ausgerichtete Tätigkeit ist ausgeschlossen.
3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
5. Die Mitglieder erhalten grundsätzlich keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Die gewählten Inhaber von Vereinsämtern sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. An gewählte Ehrenamtler kann unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage, eine Ehrenamtspauschale gezahlt werden, dies schließt Vorstandsmitglieder ein.
7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Vorstand beschließt bei Bedarf die Ausübung von Tätigkeiten für den Verein durch Mitglieder oder Mitarbeiter gegen eine angemessene Vergütung.
8. Alle gewählten Ehrenamtsinhaber haben Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen gem. § 670 BGB sofern die Aufwendungen notwendig waren und Sparsamkeitsprinzipien beachtet wurden. Näheres dazu regelt eine vom Vorstand zu beschließende Finanzordnung.
9. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet ausschließlich die Mitgliederversammlung.
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
c) Der Erweiterte Vorstand
§ 5 Mitgliedschaft
Der DCLH hat ordentliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder
a) Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen des In- und Auslandes werden. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten.
b) Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den Rassehund „Leonberger“ oder um den DCLH verdient gemacht hat. Ein Ehrenmitglied wird mit einfacher Stimmenmehrheit durch die Mitgliederversammlung gewählt.
§ 6 Aufnahme als Mitglied
1. Anträge auf Mitgliedschaft sind schriftlich an die Geschäftsstelle zu richten.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3. Im Falle einer Ablehnung ist ein Einspruch gegenüber dem Vorstand innerhalb einer Frist von 1 Monat möglich, gerechnet ab dem 3. Werktag nach Versand des Ablehnungsschreiben, über den die nächste ordentliche Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben Sitz in der Mitgliederversammlung. Sie haben das Recht, an den Veranstaltungen des DCLH teilzunehmen.
2. Jedes volljährige ordentliche Mitglied als natürliche Person und jedes Ehrenmitglied ist wahlberechtigt und wählbar. Juristische Personen sind wahlberechtigt, aber nicht wählbar.
3. Die ordentlichen Mitglieder zahlen einen Beitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Tod.
b) Austritt - dieser muss schriftlich erklärt werden, und zwar unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres.
c) Streichung - diese kann der Vorstand beschließen, wenn ein Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung im Verzug ist.
d) Ausschluss - diesen kann die Mitgliederversammlung beschließen, wenn sich ein Mitglied schuldhaft grob vereinsschädigend verhält.
2. Der Austritt aus dem DCLH hebt die Verpflichtung zur Zahlung fällig gewordener Beiträge nicht auf.
§ 9 Ordnungen
1. Für die Mitglieder und Organe des DCLH gelten außer dieser Satzung noch folgende Ordnungen, die – der besseren Übersichtbarkeit halber – nicht Bestandteil dieser Satzung sind, jedoch - soweit sie unter dem Gremienvorbehalt und der Entscheidungsbefugnis der Mitgliederversammlung stehen - aber Satzungsrang haben:
a) Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung
b) Ehrenratsordnung
c) Beitragsordnung
d) Zuchtordnung mit zugehöriger Körordnung
e) Finanzordnung
f) Geschäftsordnung für ständige und befristet berufene Kommissionen
g) Ausstellungsordnung
h) Zuchtrichterordnung
i) Geschäftsordnung für das Präsidium, den Vorstand und den Erweiterten Vorstand
j) Geschäftsordnung für Regionalstrukturen
k) Zuchtwarteordnung
l) DCLH – Mindestanforderungen an die Haltung von Hunden
m) Ordnung zur Veröffentlichung offizieller Mitteilungen des DCLH
n) Prüfungsordnung
o) Ausbildungsordnung
p) Leistungsrichterordnung
2. Die Ordnungen unter a) bis c) werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen bzw. geändert. Bei Inkrafttreten dieser Satzung bleiben bereits vorhandene Ordnungen wirksam. Diese bestehenden Ordnungen werden innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieser Satzung durch den Vorstand redaktionell an diese Satzung angepasst und im Vereinsorgan veröffentlicht. Soweit einzelne Ordnungen bei Inkrafttreten dieser Satzung noch nicht erstellt sind, sollen sie vom Vorstand in einem Zeitraum von 6 Monaten erarbeitet und durch das jeweils zuständige Gremium beschlossen werden.
3. Die Zuchtordnung mit zugehöriger Körordnung unter d) wird ausschließlich von Züchtern und Deckrüdenbesitzern des DCLH beschlossen. Der Vorstand führt hierzu eine Liste der abstimmungsberechtigten Mitglieder.
4. Die Ordnungen unter e) bis p) werden vom Vorstand beschlossen. Die Mitgliederversammlung des DCLH kann diese Ordnungen jedoch durch Mehrheitsbeschluss ändern, aufheben oder neu fassen oder den Vorstand beauftragen, Änderungen herbeizuführen.
5. Alle Ordnungen sind im offiziellen Vereinsorgan zu veröffentlichen.
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des DCLH. Die Ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder haben eine Stimme. Eine Vertretung in der Mitgliederversammlung ist nicht möglich. Juristische Personen sind in der Mitgliederversammlung durch eine vom zuständigen Organ des Mitglieds bestellte natürliche Person vertreten.
2. Anträge zur Mitgliederversammlung können nur Mitglieder stellen.
3. Der Vorstand beruft eine Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung durch die Veröffentlichung auf der Internetseite des Vereins ein. Die Einberufung kann auch durch die Veröffentlichung in der Mitgliederzeitschrift gem. § 2 Ziffer 4 dieser Satzung oder in Textform gegenüber dem jeweiligen Mitglied an die zuletzt bekannte Adresse erfolgen. Die Einberufung erfolgt in jedem Fall mindestens 4 Wochen vor dem Versammlungstermin. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr – möglichst im 2. Quartal – statt.
4. Anträge der Mitglieder zur bevorstehenden Mitgliederversammlung, die einen Beschluss der Mitglieder in der Mitgliederversammlung erfordern, sind in Textform mit Begründung spätestens zum 1. März eines Kalenderjahres beim Vorstand einzureichen. Die Anträge werden Gegenstand der Tagesordnung und bedürfen der rechtzeitigen Bekanntgabe. Der Antragsteller erhält Gelegenheit, die Begründung in der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Nach dem 1. März eingehende Anträge können vom Vorstand zurückgewiesen werden. Sie können vom Vorstand ausnahmsweise zugelassen werden, wenn eine besondere Dringlichkeit des Antrags glaubhaft gemacht wird, die Verspätung unverschuldet erscheint und durch eine Zulassung des verspäteten Antrages die rechtmäßige Durchführung der Mitgliederversammlung nicht gefährdet wird. Andere Anträge sowie Anregungen gegenüber dem Vorstand können in der Mitgliederversammlung unter „Sonstiges“ behandelt werden.
5. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, im Fall der Verhinderung ein Vorstandsmitglied.
6. Die Mitgliederversammlung beschließt zu Beginn die endgültige Tagesordnung.
7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der zur Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
a) Auf Beschluss des Vorstandes
b) Auf schriftlich gestellten, mit Gründen versehenen Antrag von mindestens 1/5 der ordentlichen Mitglieder. Die Einberufung muss innerhalb von 6 Monaten erfolgen. Der außerordentlichen Mitgliederversammlung stehen die gleichen Befugnisse zu wie der ordentlichen Mitgliederversammlung.
9. Die Geschäftsordnung für Mitgliederversammlungen regelt die Aufgaben der Mitgliederversammlung und die notwendigen Stimmenverhältnisse für Beschlüsse und Wahlen und sonstige Abstimmungen sowie die Dauer der Bestellung gewählter Personen, soweit in dieser Satzung keine Regelung getroffen wurde.
10. Aufgabe der Mitgliederversammlung sind:
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung
b) Beschlussfassung des Haushaltsplanes
c) Neuwahl des Vorstandes
d) Wahl
- der Rechnungsprüfer und stellv. Rechnungsprüfer – die Amtszeit beträgt 2 Jahre
- des Ehrenrates – die Amtszeit beträgt 4 Jahre
e) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und Ordnungen
f) Behandlung und Beschlussfassung zu Anträgen der Mitglieder
g) Festsetzung von Beiträgen
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern
i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
11. Ausschließlich die Züchter und Deckrüdenbesitzer wählen auf der Mitgliederversammlung die Mitglieder der Zuchtkommission. Der Zuchtleiter und der Hauptzuchtwart sind geborene Mitglieder der Zuchtkommission.
12. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom Schriftführer oder einem Stellvertreter und dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen und im offiziellen Vereinsorgan zu veröffentlichen. Einsprüche zur Richtigkeit des Protokolls sind innerhalb von 4 Wochen nach Veröffentlichung des Protokolls beim Vorstand einzureichen. Dieser entscheidet über die Einsprüche nach pflichtgemäßem Ermessen abschließend.
13. Die Anfechtung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung ist nur im ordentlichen Rechtsweg innerhalb einer Frist von 1 Monat ab Veröffentlichung möglich.
14. Der Vorstand führt eine Sammlung von Mitgliederbeschlüssen. Jedes Mitglied, das ein berechtigtes Interesse daran glaubhaft macht, kann die Beschlusssammlung einsehen.
§ 11 Vorstand und Erweiterter Vorstand
1. Gesetzlicher Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 1 BGB ist das Präsidium – das sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister. Der 1. Vorsitzende ist einzelvertretungsberechtigt. Die übrigen Präsidiumsmitglieder können den Verein nur gemeinsam vertreten.
2. Der Vorstand besteht aus dem1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem Zuchtleiter und bis zu 2 Beisitzern. Die Aufgaben eines Ausbildungsbeauftragten und eines Ausstellungsbeauftragten sind verantwortlich einem Vorstandsmitglied zuzuordnen. Der Vorstand wird für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
3. Scheiden bis zu zwei Vorstandsmitglieder während der Amtszeit aus, so kann sich der Vorstand durch Ernennung neuer Mitglieder für den Rest der Amtszeit des Vorstandes ergänzen. Bei der nächsten Mitgliederversammlung muss jedoch eine Neuwahl dieser Position vorgenommen werden. Die Amtszeit endet jedoch mit der Amtszeit des amtierenden Vorstands. Scheiden mehr als zwei Vorstandsmitglieder aus, so hat die Neuwahl des gesamten Vorstandes durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich zu erfolgen.
4. Der Erweiterte Vorstand besteht aus:
- dem Vorstand,
- dem Hauptzuchtwart,
- den gewählten Vertretern der Landesgruppen.
5. Der Vorstand kann weitere ernannte Funktionsträger oder Mitglieder des DCLH zu Sitzungen und Beratungen des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes einladen.
6. Neben den gesetzlichen Vertretungsaufgaben des Vorstandes legt die „Geschäftsordnung für das Präsidium, den Vorstand und den Erweiterten Vorstand“ die Aufgaben sowie Verfahrensregelungen und Stimmberechtigungen für Beschlüsse fest.
7. Über Präsidiums-, Vorstands- und Erweiterte Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift aufzunehmen, die Ort, Zeit der Sitzung, Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten muss. Beschlüsse mit Wirkung für die Mitglieder sind zeitnah in mindestens einem der offiziellen Vereinsorgane (§ 2.4.) zu veröffentlichen und in die Beschlusssammlung gemäß § 10.14. aufzunehmen.
§ 12 weitere Funktionsträger, Ämter und Kommissionen
§ 12.1. Funktionsträger
1.Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für eine Amtszeit von 2 Jahren jeweils zwei Kassenprüfer und zwei stellvertretende Kassenprüfer. Die Kassenprüfer haben die Kasse jeweils unmittelbar nach Beendigung des Geschäftsjahres zu prüfen. Der Schatzmeister hat sämtliche von den Kassenprüfen geforderte Informationen zu geben und Einsicht in die zu prüfenden Dokumente zu gewähren.
2. Ehrenrat
Die Mitgliederversammlung wählt einen Vorsitzenden des Ehrenrates und zwei Beisitzer sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden und zwei stellvertretende Beisitzer für eine Amtszeit von 4 Jahren. Für die Tätigkeit des Ehrenrates gilt die von der Mitgliederversammlung beschlossene Ehrenratsordnung neben § 16 dieser Satzung.
3. Für die Wahlen der nachfolgenden Punkte 4., 5., 6. und 7. ist der 1. Vorsitzende des DCLH der Wahlleiter; ist er selbst wahlberechtigt wird ein anderes Vorstandsmitglied mit der Durchführung der entsprechenden Wahl beauftragt.
4. Hauptzuchtwart, Lehrzuchtwarte und Zuchtwarte
Alle Zuchtwarte des DCLH wählen mindestens 2 Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung im schriftlichen Abstimmungsverfahren den Hauptzuchtwart. Zuchtwarte und Lehrzuchtwarte werden vom Vorstand berufen. Näheres hierzu regelt die Zuchtwarte-Ordnung des DCLH. Die Amtszeit des Hauptzuchtwarts beträgt 4 Jahre.
5. Spezialzuchtrichter, Körmeister und Zuchtrichterobmann/-frau
Für Spezialzuchtrichter und Körmeister gilt die Richter-Ordnung des DCLH. Alle Spezialzuchtrichter des DCLH wählen mindestens 2 Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung im schriftlichen Abstimmungsverfahren den Zuchtrichterobmann bzw. die Zuchtrichterobfrau. Die Amtszeit des/der Richterobmanns/Richterobfrau beträgt 4 Jahre.
6. Leistungsrichter und Leistungsrichterobmann/-frau
Für Leistungsrichter gilt die Leistungsrichter-Ordnung des DCLH. Alle Leistungsrichter des DCLH wählen mindestens 2 Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung im schriftlichen Abstimmungsverfahren den Leistungsrichterobmann bzw. die Leistungsrichterobfrau. Die Amtszeit des/der Richterobmanns/Richterobfrau beträgt 4 Jahre.
7. Ausbildungswarte und Hauptausbildungswarte
Für Ausbildungswarte gilt die Ausbildungs-Ordnung des DCLH. Alle Ausbildungswarte des DCLH wählen mindestens 2 Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung im schriftlichen Abstimmungsverfahren den Hauptausbildungswart. Die Amtszeit des/der Hauptausbildungswarts beträgt 4 Jahre.
§ 12.2. Zuchtkommission
1. Für Fragen der Zucht ist die Zuchtkommission zuständig, ihre Aufgaben sind in der Zuchtordnung geregelt. Sie bereitet Beschlüsse des Vorstandes, die Zucht betreffend, vor. Änderungen und Ergänzungen an der Zucht- und Körordnung erfolgen durch die stimmberechtigten Züchter und Deckrüdenbesitzer auf der Mitgliederversammlung als Beschluss und sind mit der Einladung in der Tagesordnung bekanntzugeben.
2. Die Zuchtkommission besteht aus:
- dem Zuchtleiter (Vorstandsmitglied)
- dem Hauptzuchtwart
- und bis zu 6 weiteren Mitgliedern, die in der Liste der Züchter und Deckrüdenbesitzer geführt sind.
3. Nachwahlen bis zur maximalen Mitgliederanzahl von 8 Mitgliedern in der Zuchtkommission können auf jeder ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen.
4. Jedes Mitglied der Zuchtkommission wird für jeweils 4 Jahre gewählt, nach Ablauf von 4 Jahren erfolgt eine Neuwahl. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.
5. Die Zuchtkommission ist unter Wahrung des Haushaltsplanes jederzeit berechtigt, weitere Mitglieder des DCLH oder kynologischer Organisationen oder Forschungseinrichtungen als beratende Mitglieder einzubinden.
§ 12.3. Ausbildungskommission
1. Für Fragen der Ausbildung ist die Ausbildungskommission zuständig, deren Aufgaben in der Ausbildungsordnung geregelt sind. Sie bereitet Beschlüsse des Vorstandes, die Ausbildung betreffend, vor.
2. Die Ausbildungskommission besteht aus:
- dem Ausbildungsbeauftragten (Vorstandsmitglied)
- dem Leistungsrichterobmann
- dem Hauptausbildungswart
§ 12.4. weitere Kommissionen
Der Vorstand ist zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben befugt, weitere Kommissionen befristet zu berufen und entsprechende Regelungen zu deren Besetzung und Tätigkeit zu beschließen. Diese Kommissionen sind vom Vorstand auf Zeit zu berufen und werden nach Erfüllung der übertragenen Aufgaben durch den Vorstand auch wieder abberufen.
§ 13 Bezeichnung, Stellung und Aufgaben der Landesgruppen und Bezirksgruppen
1. Die Bezeichnung der Landesgruppen ist: Deutscher Club für Leonberger Hunde e. V., Sitz Leonberg, Landesgruppe „Name“. Die Bezeichnung kann zulässig als „LG „Name“ im DCLH“ abgekürzt werden.
2. Die Landesgruppen sind als nicht selbständige Gruppierungen des Vereins organisiert. Die vorliegende Satzung findet unmittelbar Anwendung, soweit sie ihren Regelungsgehalt nach auf die Landesgruppe anwendbar ist. Im Falle der Auflösung einer Landesgruppe gilt § 17 dieser Satzung mit der Maßgabe, dass ein vorhandenes Vermögen der Landesgruppe an den DCLH fällt, der auch eine etwaige Liquidation durchführt.
Es gilt für die Landesgruppe die Geschäftsordnung für Regionalstrukturen.
3. Die Landesgruppen vertreten die satzungsgemäßen Aufgaben des DCLH im regionalen Bereich. Sie dürfen sich nur im Rahmen dieser Aufgaben und im Rahmen ihrer zugewiesenen Mittel – beschränkt auf das Vermögen der Landesgruppe – rechtlich verpflichten.
4. Die Regionalgruppen sind nicht rechtsfähige Untergruppierungen der Landesgruppen. Weitere Regelungen zu Aufgaben und Zuständigkeiten der Bezirksgruppen sind in der Geschäftsordnung für Regionalstrukturen getroffen.
§ 14 Vermögen und Rechnungsprüfung
1. Das Vereinsvermögen wird vom Schatzmeister verwaltet.
2. Die Bestimmung über die Verwendung des Vereinsvermögens trifft der Vorstand, soweit die Mitgliederversammlung bzw. Geschäftsordnung nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung jährlich zur Rechenschaft über die Verwendung des Vereinsvermögens verpflichtet. Der Geschäftsbericht des Schatzmeisters mit einer Vermögenübersicht und der Mittelverwendung für das berichtete Geschäftsjahr ist in übersichtlicher und schriftlicher Form und ausreichenden Exemplaren zur Einsichtnahme für jedes Mitglied auf der Mitgliederversammlung vorzulegen und in vollständiger Form im Protokoll der Mitgliederversammlung aufzuführen.
3. Der Schatzmeister ist verpflichtet, den Vorstand jederzeit über den Stand des Vermögens zu unterrichten.
4. Die Rechnungsprüfung des Vereins ist nach Abschluss des Geschäftsjahres umgehend durch die Rechnungsprüfer zu erledigen. Die Prüfung umfasst dabei die korrekte Buchung der vorgelegten Belege und die Überprüfung, ob die Finanzmittel entsprechend der Satzungsziele und des Haushaltsplanes richtig verwendet worden sind. Über die Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, das von den Rechnungsprüfern zu unterschreiben und in der Mitgliederversammlung bekanntzugeben ist.
§ 15 Vereinsstrafen
Wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Begehung
- schwerer Verstöße gegen die Satzung des DCLH oder die Satzung des VDH, insbesondere gegen die in der VDH-Satzung § 3 Nr. 2, Ziffer 2.1 bis 2.3 normierten Grundsätze,
- vereinsschädigendem Verhalten,
- Schädigung des Ansehens des Vereins,
- Erheblicher Störung einer Prüfung oder Ausstellung,
- Verstöße gegen die Zuchtordnung mit zugehöriger Körordnung,
- Verstöße gegen die Verordnung DCLH – Mindestanforderungen an die Haltung von Hunden,
kann der Verein folgende Vereinsstrafen verhängen:
1. Verwarnung,
2. Verweis,
3. Ausstellungs- und/oder Prüfungssperre,
4. Geldbußen (von 50,00 € bis 1.000,00 €),
5. Amtsenthebung,
6. Zuchtverbot / Tätigkeitsverbot / Zuchtbuchsperre,
7. Ausschluss
Es entscheidet der Vorstand – vorbehaltlich der Regelung in § 8 Ziffer 1d) – ohne Ansehen der Person und nach Anhörung des von der Vereinsstrafe betroffenen Mitglieds nach pflichtgemäßem Ermessen.
Gegen die Entscheidung des Vorstandes des DCLH steht dem Betroffenen der Einspruch an den Ehrenrat des DCLH binnen vier Wochen nach Zugang der belastenden Entscheidung zu. Der Einspruch hat eine aufschiebende Wirkung, es sei denn, die ausgesprochene Vereinsstrafe ist wegen besonderer Umstände, die dies rechtfertigen, ausdrücklich mit sofortiger Wirkung ausgesprochen worden.
§ 16 Ehrenrat
1. Der Ehrenrat setzt sich zusammen aus
- dem Vorsitzenden
- sowie 2 Beisitzern
und ihren jeweils gewählten Stellvertretern.
2. Die Zuständigkeit des Ehrenrates ist nur gegeben, soweit diese Satzung die Zuständigkeit ausdrücklich anordnet.
Außerhalb seiner Zuständigkeit wird der Ehrenrat nicht tätig. Diese eingeschränkte Zuständigkeit des Ehrenrates schließt eine etwaige weitergehende Zuständigkeit eines vom VDH eingerichteten Verbandsgerichtes für sonstige Streitigkeiten nicht aus. Dieses Verbandsgericht prüft seine Zuständigkeit auf Antrag eines Mitgliedes in eigener Verantwortung.
3. Die Tätigkeit des Ehrenrates kann von der Entrichtung von Kosten durch den Antragsteller abhängig gemacht werden, die Kosten sind in der Finanzordnung geregelt. Im Übrigen werden die Bestellung des Ehrenrats und seiner Stellvertreter und das Verfahren vor dem Ehrenrat durch die Ehrenratsordnung (ERO) bestimmt.
§ 17 Auflösung des Vereins
1. Wird die Auflösung des Vereins beschlossen (§ 41 BGB), so hat der Vorstand die laufenden Geschäfte zu beenden.
2. Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für einen als gemeinnützig anerkannten Tierschutzverein oder einer anderen als gemeinnützig anerkannten kynologischen Organisation. Die Mitgliederversammlung bestimmt mit einfacher Stimmenmehrheit einen dieser genannten Empfänger.
Antrag von N. Hallek (ehemals Antrag II.1)
III. Abschnitt: Mitgliederversammlung - § 19 (Allgemeines)
alt: (3) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, dessen Mitgliedschaftsrechte nicht nach § 13 ruhen, und auch ein Ehrenmitglied eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen. Mitglieder unter 16 Jahren sind nicht stimmberechtigt.
neu: (3) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, dessen Mitgliedschaftsrechte nicht nach § 13 ruhen, und auch ein Ehrenmitglied eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist mit Vollmacht an volljährige Mitglieder, unter Angabe der Mitgliedsnummern, möglich. Dazu ist das Formular „Vollmacht für die Mitgliederversammlung“ zu verwenden und zu Beginn der Versammlung an den Versammlungsleiter zu übergeben. Maximal sind 5 Stimmübertragungen auf ein Mitglied möglich. Mitglieder unter 16 Jahren sind nicht stimmberechtigt.
Antrag von B. Brunner (ehemals Antrag II.2)
§ 41.2 (Bezeichnung, Stellung und Aufgabe der Landesgruppen)
alt: (2) Die Landesgruppen sind nicht rechtsfähige Vereine. Es gilt die vom DCLH erlassene Satzung.
neu: (2) Die Landesgruppen sind unselbständige Untergliederungen des DCLH. Es gilt die vom DCLH erlassene Satzung.
Antrag von S. Fritsch (ehemals Antrag II.3)
§ 32 (Zuchtausschuss) NEU Zuchtkommission
alt: Der Zuchtausschuss besteht aus:
1. dem Zuchtleiter (Vorsitzender),
2. dem Richterobmann,
3. dem Hauptzuchtwart,
4. dem Zuchtbuchführer,
5. einem erfahrenen Züchter.
neu: Die Zuchtkommission besteht aus:
1. dem Zuchtleiter (Vorsitzender)
2. dem Hauptzuchtwart
3. und bis zu 10 weiteren Mitgliedern, die in der Liste der Züchter und Deckrüdenbesitzer geführt werden
Antrag von A. Westphal & U. Raschilas (ehemals Antrag II.4)
§ 32 (Zuchtausschuss)
alt: Der Zuchtausschuss besteht aus:
1. dem Zuchtleiter (Vorsitzender),
2. dem Richterobmann,
3. dem Hauptzuchtwart
4. dem Zuchtbuchführer
5. einem erfahrenen Züchter.
neu: Die Zuchtkommission besteht aus:
1. dem Zuchtleiter (Vorsitzender)
2. dem Hauptzuchtwart
3. und bis zu 6 weiteren Mitgliedern, die in der Liste der Züchter und Deckrüdenbesitzer geführt werden
Antrag von A. Westphal & U. Raschilas (ehemals Antrag II.5)
Satzung § 35 (Wahl des Vorstandes)
alt: Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln und geheim zu wählen.
neu: Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln und geheim zu wählen. Abweichungen hiervon - durch Handzeichen vor Beginn der Wahlen vom Vorstand von den Mitgliedern eingefordert - sind GRUNDSÄTZLICH ausgeschlossen.
Antrag von J. Schneider (ehemals Antrag II.6)
Die Paragraphen § 31 (Erweiterter Vorstand) sowie § 6 (Organe des DCLH) Nr. 3 der Satzung des DCLH e.V. sind ersatzlos zu streichen.
6.2. Antrag von P. Specht über Beschlussfassung zum vorliegenden Vorratsbeschluss zur Anpassung von Satzungstexten (ehemals Antrag I.4).
Beschluss
Der Vorstand wird zu Anpassungen des Satzungsentwurfs ermächtigt, soweit diese zur Eintragung des Satzungsentwurfs in das Vereinsregister nach Vorgaben des Registergerichts notwendig sind, sowie für den Fall, dass diese nach den Vorgaben der zuständigen Finanzverwaltung zum Erhalt des Status als steuerbegünstigt notwendig sind. Die Änderungskompetenz des Vorstands umfasst redaktionelle Änderungen sowie materielle Änderungen, soweit diese den Charakter und Sinn der jeweiligen Satzungsregelung nicht wesentlich verändern.
6.3. Antrag von P. Specht auf Beschlussfassung einer Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung des DCLH
Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung des DCLH e. V.
Präambel
Diese Geschäftsordnung enthält ergänzende – in jedem Fall nachrangige - Regelungen zur Durchführung der Mitgliederversammlungen gem. Satzung des DCLH e. V.
§ 1 Einberufung
1. Der Anlass zur Einberufung einer Mitgliederversammlung richtet sich nach §10.2 und §10.5 der Satzung.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal pro Jahr statt, mit der Zielstellung der Durchführung im 2. Quartal eines jeden Jahres. Der Vorstand soll von diesen Terminvorgaben nur aus wichtigem Grund abweichen.
3. Die zu veröffentlichende Tagesordnung stellt der 1. Vorsitzende auf der Grundlage der rechtzeitig eingegangenen Mitgliederanträge auf. Anträgen der Mitglieder auf Aufnahme von Beratungs- oder Diskussionsgegenständen (ohne Beschlussfassung) zur Behandlung unter „Sonstiges“ ist in der Regel stattzugeben.
4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden.
5. Die Einberufung richtet sich nach der Satzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird nur unter den Voraussetzungen der Satzung einberufen. Es gelten alle Formalien der ordentlichen Mitgliederversammlung.
§ 2 Öffentlichkeit und Teilnahme
1. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn dieses die Mehrheit der erschienenen Mitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschließt.
2. Gäste können an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Sie haben kein Rede- und Stimmrecht.
§ 3 Leitung der Mitgliederversammlung
1. Der 1. Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Mitgliederversammlung. Er wird bei seiner Verhinderung von einem Mitglied des Vorstandes vertreten.
2. Bei Gegenständen, Beratungen und Abstimmungen, die den Versammlungsleiter in Person selbst betreffen, muss er die Versammlungsleitung abgeben. In diesem Fall hat die Mitgliederversammlung für diesen Tagesordnungspunkt einen Vertreter zu wählen.
§ 4 Eröffnung der Mitgliederversammlung
Nach der Eröffnung der Mitgliederversammlung stellt der Leiter die ordnungsgemäße Einberufung fest. Des Weiteren stellt er anhand der Anwesenheitsliste die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder fest und sodann die Beschlussfähigkeit der Versammlung.
§ 5 Tagesordnung
1. Nach der Eröffnung wird die Tagesordnung bekannt gegeben.
2. Die Mitgliederversammlung kann mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder die Tagesordnung ändern. Jeder zulässige Antrag der Tages-ordnung ist jedoch zu behandeln. Die Aufnahme von neuen Beschlussanträgen der Mitgliederversammlung ist unzulässig, es sei denn, der Beschlussantrag war seinem wesentlichen Inhalt nach bereits Gegenstand der Tagesordnung der Einberufung.
§ 6 Wortmeldungen und Redeordnung
1. Der Versammlungsleiter erteilt den Mitgliedern in der Reihenfolge ihrer Wortmeldungen das Wort, wenn für den Beratungsgegenstand, der eröffnet ist, die Aussprache erfolgt.
2. Es ist eine Rednerliste zu führen, wenn die Mitgliederversammlung dies verlangt.
3. Die Redezeit kann vom Versammlungseiter begrenzt werden.
4. Vor einer Aussprache soll regelmäßig zunächst der Antragsteller gehört werden.
5. Wird der Antrag auf Schluss der Debatte gestellt, so wird die Rednerliste verlesen und sodann über den Antrag abgestimmt.
§ 7 Anträge zur Geschäftsordnung
1. Der Versammlungsleiter kann jederzeit das Wort zur Geschäftsordnung ergreifen und den Redner unterbrechen.
2. Jeder Teilnehmer kann vom Versammlungsleiter das Wort zur Geschäfts-ordnung außerhalb der Rednerliste verlangen.
§ 8 Ordnungsmaßnahmen des Versammlungsleiters
1. Unqualifizierte Äußerungen hat der Versammlungsleiter zu unterbinden. Bei Wiederholung ist dem Störer das Wort zu entziehen.
2. Der Versammlungsleiter hat die Möglichkeit, Störer aus dem Saal zu verweisen oder andere geeignete Maßnahmen zu treffen, wenn die Störungen trotz Ermahnung andauern.
3. Beteiligen sich mehrere Teilnehmer an der Störung der Versammlung, so kann der Leiter die Versammlung auf Zeit unterbrechen.
4. Beim Ausschluss von Gästen wegen grober Ordnungsstörung macht der Leiter von dem ihm übertragenen Hausrecht Gebrauch.
§ 9 Abstimmungen
1. Über jeden Beratungsgegenstand muss gesondert abgestimmt werden, es sei denn, dass Gegenstände verbunden worden sind.
2. Während des Abstimmungsverfahrens sind nur noch solche Anträge zulässig, die redaktionellen Inhalt haben.
3. Jeder Antrag ist vor der Abstimmung nochmals bekannt zu geben. Abstimmungsfragen sind so zu stellen, dass sie mit ,,Ja" oder ,,Nein" beantwortet werden können.
4. Liegen zu einem Beschlussgegenstand mehrere Anträge vor, so ist über den weitestgehenden zuerst abzustimmen. Bestehen Zweifel, welcher Antrag der weitestgehende ist, so wird hierüber durch vorherige Abstimmung ohne Aussprache entschieden.
5. Dringlichkeitsanträge während der Versammlung sind unzulässig, wenn sie nicht nach Satzung ausnahmsweise zuzulassen sind.
§ 10 Abstimmungsverfahren
1. Abstimmungen erfolgen entweder durch Handzeichen (offene Abstimmung) oder geheim, durch Abgabe eines Stimmzettels.
2. Grundsätzlich wird über Sachanträge und Ordnungen offen abgestimmt.
3. Über Wahlen zu Mitgliedern des Vorstands ist grundsätzlich geheim abzustimmen.
4. Über Abweichungen zu den grundsätzlichen Abstimmungsverfahren kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entscheiden sofern die Satzung keine anderen Regelungen enthält.
§ 11 Abstimmungsmehrheiten und Abstimmungsergebnis
1. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt grundsätzlich die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Die erforderliche Mehrheit errechnet sich ausschließlich aus den abgegebenen gültigen Ja- und Nein-Stimmen. Stimmenthaltungen werden ebenso wenig wie ungültige Stimmen berücksichtigt. Die Anwendung der Subtraktionsmethode bei der Auszählung ist zulässig.
2. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
3. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
4. Die Änderung des Vereinszwecks kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitglieder-versammlung nicht erschienenen Mitglieder kann innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
5. Der Leiter gibt das Abstimmungsergebnis der Versammlung bekannt. Das Ergebnis ist vom Protokollführer in die Niederschrift über die Versammlung mit Angabe der Stimmen aufzunehmen.
§ 12 Wahlen
1.Wahlen können nur durchgeführt werden, wenn sie als Beschlussgegenstand auf der Tagesordnung enthalten sind.
2. Für Wahlen wird aus der Mitte der Versammlung ein Wahlausschuss gewählt. Der Wahlausschuss bestimmt unter sich den Wahlleiter.
3. Der Wahlausschuss übergibt an die Mitglieder die Wahlzettel, sammelt sie wieder ein, wertet aus und gibt das Wahlergebnis bekannt.
4. Bei der Abstimmung über die Wahlvorschläge ist derjenige gewählt, der die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinen kann. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist ein weiterer Wahlgang zwischen den beiden Bewerbern durchzuführen, die die meisten Stimmen im ersten Wahlgang erhalten haben. Im zweiten Wahlgang (Stichwahl) ist der gewählt, der die meisten Stimmen erhält (relative Mehrheit).
§ 13 Versammlungsprotokoll
1. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das die wesentlichen Ergebnisse enthalten muss.
2. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
3. Auf Verlangen müssen während oder nach der Versammlung abgegebene Erklärungen in das Protokoll aufgenommen werden.
4. Einwendungen gegen den Inhalt des Protokolls sind beim Vorstand innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe des Protokolls in Textform zu erheben und ausreichend zu begründen. Offenkundige Unrichtigkeiten sowie Schreib- und Darstellungsfehler können jederzeit vom Vorstand berichtigt werden
6.4. Anträge zur Änderung der Zuchtordnung
Antrag von S. Munzlinger (ehemals Antrag III.3)
§ 5 Zwingernamen, Zwingerschutz, 1. Bedeutung
alt: Der Zwingername darf maximal 25 Buchstaben enthalten.
neu: Der Zwingername darf maximal 25 Zeichen enthalten.
Antrag von S. Munzlinger (ehemals Antrag III.4)
§ 6 Deckakt, 3. Deckmeldung
alt: Die Besitzer des Rüden und der Hündin bescheinigen auf dem Formblatt "Deckanzeige und Deckbescheinigung" den Deckakt. Der Deckrüdenbesitzer sendet das Formblatt vollständig ausgefüllt und unterschrieben innerhalb von 8 Tagen nach dem 1. Deckakt an das Zuchtbuchamt.
neu: Die Besitzer des Rüden und der Hündin bescheinigen dem Zuchtbuchamt den Deckakt mittels dem Online-Formblatt "Deckmeldung an das Zuchtbuchamt“ auf der Homepage. Diese Meldung hat innerhalb von 8 Tagen nach dem 1. Deckakt zu erfolgen.
Antrag von S. Munzlinger (ehemals Antrag III.5)
§ 7 Zuchtkontrollen und Wurfabnahmen
alt: Alle Würfe müssen dem Zuchtbuchamt des DCLH unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Tagen nach dem Wurftag, mit dem Formblatt "Wurfmeldung" mitgeteilt werden. Ebenfalls …
neu: Alle Würfe müssen dem Zuchtbuchamt des DCLH unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Tagen nach dem Wurftag, mit dem Online-Formblatt auf der Homepage "Wurfmeldung an das Zuchtbuchtamt" mitgeteilt werden. Ebenfalls…
Antrag von S. Munzlinger (ehemals Antrag III.6)
§ 7 Zuchtkontrollen und Wurfabnahmen, 3. Anmeldung und Eintragung in das Zuchtbuch / Register
alt: Vornamen dürfen maximal 17 Buchstaben lang sein.
neu: Vornamen dürfen maximal 20 Zeichen lang sein.
Antrag von Y. Natterer (ehemals Antrag III.23)
Zuchtordnung DCLH - § 4 Zucht, 2. Zuchtzulassung
alt: Zur Zucht sind nur Hunde mit gültiger Körung, zuchttauglichem HD/ED Befund, sowie Augenbefund und zuchttauglichen LPN1/LPN2, LEMP-Gentests sowie DNA-Print zugelassen, was auch für Auslandseinsätze gilt. Bei Zuchttieren mit M3-Verlust muss der Zuchtpartner ein vollständiges Gebiss haben. Zuchtrüden mit fehlendem M3 dürfen im Jahr maximal dreimal erfolgreich zum Deckeinsatz kommen. Auf Ausstellungen festgestellter M3-Verlust bei Zuchttieren wird über Computer erfasst und im Deckrüdenverzeichnis aufgenommen. Ausführungen zu den für die Zuchtzulassung erforderlichen Formwerten und Leistungsnachweisen macht die Körordnung, die als Anhang Bestandteil dieser Zuchtordnung ist. Die Körung kann nur von vom Vorstand des DCLH ernannten Körmeistern erteilt oder verweigert werden, die im Besitz eines gültigen VDH-Zuchtrichterausweises für Leonberger Hunde sind.
neu: Zur Zucht sind nur Hunde mit gültiger Körung, zuchttauglichem HD/ED Befund, sowie Augenbefund und zuchttauglichen LPN1/LPN2, LEMP-Gentests sowie DNA-Print zugelassen, was auch für Auslandseinsätze gilt. Bei Zuchttieren mit M3-Verlust muss der Zuchtpartner ein vollständiges Gebiss haben. Ausführungen zu den für die Zuchtzulassung erforderlichen Formwerten und Leistungsnachweisen macht die Körordnung, die als Anhang Bestandteil dieser Zuchtordnung ist. Die Körung kann nur von vom Vorstand des DCLH ernannten Körmeistern erteilt oder verweigert werden, die im Besitz eines gültigen VDH-Zuchtrichterausweises für Leonberger Hunde sind.
Antrag von Y. Natterer (ehemals Antrag III.24)
Zuchtordnung § 4 2. Verwendung von Auslandsrüden
alt: Der Einsatz von Auslandsrüden ist rechtzeitig beim Zuchtleiter zu beantragen. Bei Paarungen mit ausländischen Zuchtrüden muss deren Zuchttauglichkeit den Mindestvoraussetzungen des DCLH entsprechen, einschließlich zuchttauglichen LPN 1, LPN2, LPPN3, LEMP- Gentests und DNA-Print, insbesondere müssen dem Zuchtbuchamt mit dem Wurfeintragungsantrag die FCI-anerkannte Ahnentafel und Bescheinigungen über die Vollzahnigkeit, 3 Ausstellungsbewertungen (mit mindestens den Prädikaten "Sehr Gut") und die Zuchtzulassung des Heimatlandes vorgelegt werden. Der HD-Befund des Heimatlandes wird anerkannt, sofern er den FCI-Richtlinien entspricht und auf dem Gutachten ein entsprechender Vermerk gemacht ist. Die Zuchtverwendung hinsichtlich des HD/ ED-Grades sowie der Augenuntersuchung ist analog den Bestimmungen des DCLH anzuwenden.
neu: Der Einsatz von Auslandsrüden ist rechtzeitig beim Zuchtleiter zu beantragen. Bei Paarungen mit ausländischen Zuchtrüden muss deren Zuchttauglichkeit den Mindestvoraussetzungen des DCLH entsprechen, einschließlich zuchttauglichen LPN 1, LPN2, LPPN3, LEMP- Gentests und DNA-Print, insbesondere müssen dem Zuchtbuchamt mit dem Wurfeintragungsantrag die FCI-anerkannte Ahnentafel und Bescheinigungen über die Vollzahnigkeit, 3 Ausstellungsbewertungen (mit mindestens den Prädikaten "Sehr Gut") und die Zuchtzulassung des Heimatlandes vorgelegt werden. Der HD-Befund des Heimatlandes wird anerkannt, sofern er den FCI-Richtlinien entspricht und auf dem Gutachten ein entsprechender Vermerk gemacht ist. Die Zuchtverwendung hinsichtlich des HD/ ED-
Grades ist analog den Bestimmungen des DCLH anzuwenden. Für die Augenuntersuchung gilt die Bestimmung 1. m dieser ZO.
Antrag von Y. Natterer & M. Huber (ehemals Antrag III.25)
Zuchtordnung DCLH § 6 Deckakt, 2. Beschränkung des Deckeinsatzes
alt: Der Deckeinsatz eines zuchttauglichen Rüden wird auf 7 erfolgreiche Einsätze im Wirkungsbereich des DCLH im Kalenderjahr beschränkt.
neu: Der Deckeinsatz eines zuchttauglichen Rüden wird auf 10 erfolgreiche Einsätze in 2 Kalenderjahren beschränkt, dies gilt auch für Auslandseinsätze.
6.5. Antrag von M. Hoster auf Beauftragung des Vorstands zur Änderung von Zuchtordnung und Zuchtwarteordnung (ehemals Antrag III. 21)
Beschluss
I.) Der Vorstand des DCLH e.V. wird durch die Mitgliederversammlung beauftragt, die Zuchtordnung und die Zuchtwarteordnung des DCLH so zu ändern und entsprechende Regelungen zu beschließen mit dem Ziel, dass die Mitglieder des DCLH, die in einem anderen Rassehundezuchtverein, der seinerseits Mitglied im VDH ist, als Zuchtwart ernannt und tätig sind, auf eigenen Antrag direkt an den/die Hauptzuchtwart/-in und optional auch über den Vorstand ihrer Landesgruppe bei Erfüllung der unter Ziffer II. In den Punkten 1. bis 4. dieses Beschlusses festgelegten Voraussetzungen durch den Zuchtleiter/ die Zuchtleiterin des DCLH zum Zuchtwart im DCLH zu ernennen sind.
II. Die Voraussetzungen zur Anerkennung als Zuchtwart/ Zuchtwartin nach Ziffer I. sind
1. Antragsteller/-in ist ordentliches Mitglied im DCLH e.V.
2. Antragsteller/-in legt die Ernennungsurkunde bzw. das Ernennungsschreiben des Vorstands seines anderen Hundezuchtvereins (der Mitglied im VDH sein muss) in Kopie dem/der Hauptzuchtwart/in zur Kenntnisnahme vor.
3. Antragsteller/-in legt die Wurfchronik seiner VDH-Zuchtstätten vor, insgesamt drei erfolgreich aufgezogene Würfe. Ein Wurf davon muss im DCLH e.V. aufgezogen worden sein, zwei weitere Würfe in dem anderen VDH-Zuchtverein.
4. Antragsteller/-in absolviert vor Beginn seiner ehrenamtlichen Tätigkeit als Zuchtwart eine ganztägige Schulung zu den Aufgaben eines Zuchtwartes im DCLH e. V. Diese Schulung wird von dem/der Hauptzuchtwart/-in durchgeführt und mit einer Bescheinigung erfolgreich abgeschlossen.
III. Der Vorstand wird die Mitglieder über die zeitnah erfolgte Änderung und Beschlussfassung der Zuchtordnung und der Zuchtwarteordnung im offiziellen Organ des DCLH e.V. informieren.
6.6. Anträge zur Problematik Augenuntersuchung
Antrag von Y. Natterer (ehemals Antrag III. 22)
Neuformulierung des § 4 Zuchtordnung, 1. Zuchtvoraussetzungen, 1. Allgemeines, Punkt m
Verpflichtende Augenuntersuchung zur Zuchtverwendung
Mindestalter 12 Monate, Tierarzt muss dem DOK angehören, Untersuchung mittels offiziellem EVCO Untersuchungsbogen, Bestandsschutz für bereits angekörte Leonberger:
- zwingend eine Augenuntersuchung Voraussetzung um auf der Zuchtliste zu bleiben.
- Alle Ergebnisse sind zur Zucht zugelassen mit Ausnahme Entropium/Ektropium, da mit diesen Hunden bereits nach dem Standard nicht gezüchtet werden darf.
- Einmalig dürfen diese Zuchthunde mit freien Partnern verpaart werden.
- Ein weiterer Zuchteinsatz bedarf der Entscheidung durch den Zuchtausschuss. Dazu müssen die
Untersuchungsergebnisse von ¾ der Nachkommen vorhanden sein.
Für die neu angekörten Hunde gilt
- Gonioskopie: Zuchtausschluss bei Grad 3 (hochgradig)
- Grad 1 (geringgradig) darf mit Grad 1 (geringgradig) verpaart werden
- Grad 2 (mittelgradig) ist nur mit Grad 0 (frei) zu verpaaren
- Zuchtausschluss außerdem bei
- PHTVL Grad 2-6
- angeborener Katarakt sowie Katarakt nicht kongenital cortikalis, polar post, Nuclearis,
- Retinadysplasie mehr als multifokal,
- Hypoplasie /Mikropapille,
- CEA,
- Entropium/Ektropium,
- Korneadystrophie,
- Linsenluxation,
- PRA
Bei zuchtausschließenden Ergebnissen von Hunden mit DCLH-Zuchtzulassung bedarf es eines
Obergutachtens und nicht nur eine oder mehrere neue Untersuchungen bei einem EVCO zugelassenem
Tierarzt.
Bei Verwendung von Auslandsrüden (analog Auslandshündinnen) werden auch Augenuntersuchungen
anerkannt, die nicht von EVCO zugelassenen Tierärzten erstellt sind (einschließlich Gonioskopie), da nicht alle Länder dem Verfahren angeschlossen sind.
Deckungen von/mit Auslandshunden, die keine Untersuchung haben, dürfen nur mit freien Zuchtpartnern erfolgen und erst nach Genehmigung durch den Zuchtausschuss.
Antrag D. Wieland & F. Wieland (ehemals Antrag V. 3)
Weiterhin beantragen wir, dass sich der DCLH an der Studie zu Glaukom in Bern in Zusammenarbeit mit dem Schweizerischen Leonbergerverband beteiligt.
Antrag von P. Specht (ehemals Antrag V. 6)
Beschluss:
Alle in der Zucht stehenden Hunde müssen über einen ECVO-Augentest incl. Gonioskopie (ICCA) verfügen. Das Mindestalter für den Test wird auf 18 Monate festgelegt.
Die Tests sind im Sinne der Durchführungsbestimmung zur Zucht-Ordnung des VDH „Phasenprogramm zur Bekämpfung erblicher Krankheiten und Defekte“ zu verwenden, um festzustellen, ob in der Rasse der Leonberger-Hunde eine erbliche Erkrankung oder ein Defekt vorliegt. Die Daten sind zunächst statistisch zu erfassen und nach Vorliegen einer ausreichenden Anzahl wissenschaftlich auszuwerten. Das hierfür verantwortliche Gremium des DCLH entscheidet nach Vorliegen der Auswertung über notwendige weitere Maßnahmen und ggf. über die Erstellung eines Zuchtprogramms.
Der Vorstand des DCLH wird ermächtigt und beauftragt, den Standardbogen des ECVO-Augentests von untersuchten DCLH-Hunden zu Forschungszwecken zur Erkundung der Prävalenz von Goniodysplasie beim Leonberger an entsprechende Einrichtungen weiterzugeben.
Der Vorstand des DCLH wird weiter beauftragt, zu diesem Zweck Verhandlungen für eine Forschungs-
Kooperationsvereinbarung mit dem Schweizer Leonberger-Club und der Abteilung für Augenheilkunde der Vetsuisse Zürich und Bern aufzunehmen.
Sofern Blutproben von den gonioskopisch untersuchten Hunden noch nicht an der Uni Bern vorliegen, fordert der Vorstand den Hundebesitzer auf, diese Blutprobe nehmen zu lassen und an die Uni Bern zu senden.
Der DCLH erstattet weiterhin 60, - Euro für alle Hunde mit DCLH-Ahnentafel, wenn der gonioskopische Befund und die Rechnung hierzu vorliegen und vom Hundebesitzer erklärt wird, dass eine Blutprobe des Hundes an der Uni Bern vorliegt bzw. übersandt wurde.
Für die Entnahme der Blutprobe durch einen Tierarzt und die Übersendung der Blutprobe an die Uni Bern übernimmt der DCLH ab sofort eine Kostenbeteiligung in Höhe von 20,- Euro.
6.7. Anträge zur Änderung der Körordnung
Antrag von E. Bäumerich & Dr. L. John (ehemals Antrag IV.7)
Antrag auf Ergänzung der Körordnung Körstufe 1 §1 Nr. 5 und Körstufe 2 Nr. 8 wie folgt:
Fällt ein Hund wegen angeblicher gesundheitlicher Mängel durch die Körung, so ist die Körung nach Einreichung eines fachtierärztlichen Gutachtens, in welchem die Gesundheit des Hundes bestätigt wird, als bestanden anzuerkennen.
6.8. Antrag von A. Westphal & U. Raschilas zur Beauftragung des Vorstandes zum Führen einer Datei der ehemalig zuchttauglichen Hunde (ehemals Antrag IV. 6)
Beschluss
Der Vorstand hat sicherzustellen, dass eine weitere Datei geführt wird, in der alle nicht mehr zuchtaktiven Hunde mit Unterlagen, wie Körprotokoll etc. erfasst werden. Sprich: es gibt eine Parallel-Datei, in die die nicht zuchtaktiven Hunde verschoben werden.
6.9. Antrag von P. Jordan-Behrens zur Standardänderung (ehemals Antrag V. 1)
In den Punkten „Kopf“ sowie „Disqualifizierende Fehler“ ist der Standard wie folgt zu ändern:
Kopf, Kiefer / Zähne:
alt: Kräftige Kiefer mit einem perfekten, regelmäßigen und vollständigen Scherengebiss, wobei die obere Zahnreihe ohne Zwischenraum über die untere greift und die Zähne senkrecht im Kiefer stehen, mit 42 gesunden Zähnen gemäß der Zahnformel (das Fehlen der M3 wird toleriert); Zangengebiss ist zulässig; im Unterkiefer keine Einschnürung bei den Eckzähnen.
neu: Kräftige Kiefer mit einem perfekten, regelmäßigen und vollständigen Scherengebiss, wobei die obere Zahnreihe ohne Zwischenraum über die untere greift und die Zähne senkrecht im Kiefer stehen, mit 42 gesunden Zähnen gemäß der Zahnformel (das Fehlen der M3 oder der P 1 wird toleriert); Zangengebiss ist zulässig; im Unterkiefer keine Einschnürung bei den Eckzähnen.
Disqualifizierende Fehler
alt: Zahnunterzahl (ausgenommen M3), Vorbiss und Rückbiss, sonstige Gebissfehler.
neu: Zahnunterzahl (ausgenommen M3 oder P1), Vorbiss und Rückbiss, sonstige Gebissfehler.
6.10. Antrag von D. Wieland und F. Wieland zur Beteiligung des DCLH an einer Studie der Tierärztlichen Hochschule zur HD-Problematik (ehemals Antrag V. 2)
Wir beatragen, dass sich der DCLH an der Studie der Tierärztliche Hochschule Hannover zur Hüftgelenkdysplasie beteiligt.
6.11. Antrag von J. Schneider zur Veröffentlichung von Rechenschaftsberichten des Vorstandes und Jahresbilanz und Haushaltsplan zusammen mit der Einladung zur MV (ehemals Antrag V. 4)
Beschluss
Der Vorstand des DCLH e.V. hat seine Rechenschaftsberichte, die Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben sowie den Haushaltsplan zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung in einem der offiziellen Mitteilungsorgane des DCLH e. V. zu veröffentlichen.
6.12. Antrag von H.-J. Schreiber zur Verpflichtung des Vorstands zur Überarbeitung von Ordnungen, Beschlussfassung dieser und haushaltstechnischer Berücksichtigung dieser Ordnungen im Haushaltsplan 2024 (ehemals Antrag V. 5)
Beschluss
I.) Die Mitgliederversammlung als oberstes Beschlussorgan des Vereins beauftragt den Vorstand des DCLH die Zuchtordnung, die Zuchtwarteordnung sowie die Finanzordnung des DCLH e.V. unverzüglich zu überarbeiten mit dem Ziel,
1. die Arbeit der Zuchtwarte entsprechend ihrer herausragenden Bedeutung für die Zucht unserer Leonberger Hunde stärker zu unterstützen,
2. die Gewinnung der Zuchtwartanwärter und -anwärterinnen für die Landesgruppen zu vereinfachen,
3. die Durchführung jährlicher Schulungsmaßnahmen zur Vermittlung kynologischer und funktionsspezifischer Kenntnisse für die Zuchtwarte und die Züchter abzusichern und
4. die Bemessung der Zuchtgebühren an die aktuellen Entwicklungen anzupassen.
Dadurch sollen insbesondere die Einstiegsvoraussetzungen für die Ausbildung der Zuchtwarte vereinfacht und die Ausbildungskosten für die Zuchtwartanwärterinnen und -anwärter durch einen Sachkostenzuschuss unterstützt werden.
II.) Die mit den Landesgruppen und dem erweiterten Vorstand des DCLH diskutierten Entwürfe der unter Punkt I. dieses Beschlusses aufgeführten geänderten Verordnungen sind der Jahreshauptversammlung 2024 zur Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung rechtzeitig vorzulegen.
III.) Der Schatzmeister des DCLH wird beauftragt, ab dem Geschäftsjahr 2024 die für die Umsetzung der geänderten Verordnungen erforderlichen Finanzmittel im Haushaltsplan einzustellen und durch die Mitgliederversammlung beschließen zu lassen.
Mitteilung von W. Mayer und Peter Specht, Präsident des DCLH
Mit Beschluss vom 15.09.23 hat das OLG Stuttgart – 8. Zivilsenat (Aktenzeichen 8 W 203/23) die Entscheidung des AG Stuttgart, Zwst. Registergericht vom 25.05.23 zum Eintragungsantrag des auf der Mitgliederversammlung vom 16.04.23 gewählten neuen Präsidenten Peter Specht (s. Mitteilung auf der Homepage v. 07.06.23) aufgehoben und die Rechtsauffassung des Registergerichts zur Zählweise der Stimmen und damit zur Gültigkeit der Wahl zurückgewiesen.
Damit ist festgestellt, dass Peter Specht mit 94:93 Stimmen am 16.04.23 zum Präsidenten des DCLH e. V. gewählt wurde. - Gegen den Beschluss des OLG Stuttgart ist die Beschwerde nicht zugelassen.
Damit muss die angesetzte Außerordentliche Mitgliederversammlung am 15.10.23 abgesagt werden. Peter Specht muss mit einer Frist von mind. 6 Wochen neu zu einer AoMV einladen.
Wolfgang Mayer
Peter Specht, Präsident des DCLH
Am 15.10.23 findet an gleicher Stelle statt dessen eine Erweiterte Vorstandssitzung statt. Die Einladungen mit Tagesordnung werden an alle LG-Vorstände Anfang nächster Woche versandt. Der Vorstand wird weitere Funktionsträger und Mitglieder des DCLH zu dieser Sitzung einladen.
Peter Specht, Präsident des DCLH